Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Beiräte

Ein langes Wort für eine kaum bekannte Versicherung. Diese richtet sich an Verwaltungsbeiräte in Eigentümergemeinschaften. Deren Aufgabe sind in § 29 WEG Abs. 2 und 3 eindeutig vom Gesetzgeber festgehalten:

„(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.“

Beispiel:
Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) prüfte den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung. Später stellt sich heraus, dass einige Handwerkerrechnungen doppelt abgerechnet wurden. Die Eigentümer verlangen Schadenersatz, weil die Prüfung der Verwaltungsbeiräte nur unzureichend erfolgt sei.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.09.1997 (Aktenzeichen: 3 Wx 221/97) hat der Verwaltungsbeirat „neben der Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Abrechnung zumindest auch eine stichprobenhafte Prüfung der sachlichen Richtigkeit, die nur durch Prüfung der Belege erfolgen kann“ vorzunehmen.

Ein einzelnes Mitglied eines Verwaltungsbeirates, das meint, es haftet nicht für sein Tun, irrt in zweierlei Punkten:

  • 1. Ein Verwaltungsbeiratsmitglied haftet auch für sein Nicht-Tun (als Unterlassung) nach § 823 BGB und
  • 2. „Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften als Gesamtschuldner.“ - so die obige Gerichtsentscheidung.

Daher ist es wichtig, dass die Verwaltungsbeiräte sich bei ihrer Arbeit nur an § 29 WEG orientieren, denn diese sind versicherbar – oftmals ohne einen Selbstbehalt (Eigenanteil).

Mit der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Beiräte können unberechtigte oder überhöhte Ansprüche der Gemeinschaft abgewehrt oder berechtigte Ansprüche bezahlt werden.

Allerdings gibt es auch zahlreiche Beiräte, die gerne zusätzliche Arbeiten übernehmen, weil

  • sie diese selbst als notwendig ansehen,
  • sie ihnen per Beschluss auferlegt worden oder
  • die WEG-Verwaltung Arbeiten auf den Beirat delegiert.

Bei diesen Aufgaben nach dem „Auftragsrecht“ bewegen sich Beiratsmitglieder außerhalb des § 29 WEG. Diese Aufgaben sind durch diese Versicherung nicht absicherbar.

Beugen Sie selbst vor – und lehnen Sie derartige Aufgaben dankend ab.

Auf Ihren Wunsch hin unterstützt Sie in diesem Bereich unser Partner im Versicherungsbereich. Wir stellen Ihnen gerne den Kontakt her.

Stand: 06.08.2012 – Dieter Walinski

 

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