Ist die WEG ein Verbraucher?
Für die Bundesregierung ist es Aufgabe einer modernen Verbraucherpolitik, Verbraucher für die Vielzahl der neuen Märkte, Produkte, Dienstleistungen und Technologien Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen. Informationen sind unverzichtbar für eine starke Position der Verbraucher am Markt.
AHA! Diese Wohnungseigentümer vermissen allerdings weiterhin eine klare gesetzliche Regelung, die die Wohnungseigentümer insgesamt als Verbraucher darstellt.
Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB definiert als „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Demnach kann nur eine natürliche Person Verbraucher sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaften setzen sich nicht nur aus Privatpersonen zusammen.
Die Praxis zeigt, dass auch Unternehmen Wohnungseigentum erwerben und es in der Vergangenheit getan haben. Diese fallen nicht unter den Begriff des Verbrauchers.
Es gibt daher Diskussionen, ab wann eine WEG als Verbraucher anzusehen ist. Hierbei wird die Grenze von 50% von Privatpersonen ins Spiel gebracht. Ob damit mehr als 50% aller Wohnungseigentümer oder alternativ 50% aller Miteigentumsanteile gemeint sind, bleibt offen. Wenn diese Grenze überschritten wird und es sich hierbei um natürliche Personen handelt, gilt die WEG als Verbraucher. Ansonsten als „Nicht-Verbraucher“. Diesen Begriff gibt es im Gesetz jedoch nicht.
Dem Verbraucher steht der Unternehmer gegenüber (§ 14 BGB). In Absatz 1 wird der Unternehmer definiert als es „eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“.
Damit stellt sich die Frage, welche gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit übt eine WEG als Verband aus?
Bislang ist selbst die juristische Lage unklar. Bekannt ist die Entscheidung des Landgerichtes Rostock (Urteil v. 16.2.2007, 4 O 322/06, ZMR 2007 S. 731). Dieses vertritt die Auffassung, dass die WEG als Verband kein Verbraucher ist. Dieses Urteil ist per 06.07.2011 noch nicht rechtskräftig.
Die Auswirkungen können aufgrund der mangelnden Klarstellung fatal sein. Sie beginnen bei einem falschen Preisangebot einer sich bewerbenden WEG-Verwaltung. Ohne Wissen der Zusammensetzung der Wohnungseigentümer kann die Preisangabenverordnung falsch angewendet werden.
Ein anderes Beispiel ist die Verwendung der VOB/B-Klausel der Wohnungseigentümergemeinschaft bei (Bau-)Werkvertrag über Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.07.2008 insgesamt 24 Klauseln der VOB/B beanstandet. Das Kammergericht Berlin hat nun zu entscheiden, welche Klauseln dieser VOB/B die Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Daher rät AHA! Diese Wohnungseigentümer allen Miteigentümern, auf die Verwendung der VOB/B ganz zu verzichten und stattdessen auf die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zu achten. Dort trägt z. B. der Haftungszeitraum 5 Jahre und ist damit um ein Jahr länger als bei der VOB/B.
08.09.2011 - Dieter Walinski