Betreuung – toll, dass mir geholfen wird
Wer hat nicht gerne Hilfe? Ist es nicht toll, wenn uns Hilfe angeboten wird? Da sagt doch kaum einer nein. Und doch sollte jede/r bei einer Hilfe ganz besonders vorsichtig sein – bei der Betreuung. Nicht jede Betreuung sorgt für sorgenfreies Leben.
Betreuung ist nicht irgendeine Form der ergänzenden Unterstützung (z.B. Haushaltshilfe etc.), sondern entspricht eher einer Entmündigung.
Angeregt durch die Sendung „Entmündigt – Wenn Betreuung zum Albtraum wird" in der ARD am 05.02.2013 in der Reihe „Menschen bei Maischberger" von 22:45 bis 24:00 Uhr sowie meine eigenen Erfahrungen entstand der folgende Beitrag.
Wer hat nicht gerne Hilfe? Ist es nicht toll, wenn uns Hilfe angeboten wird? Da sagt doch kaum einer nein. Und doch sollte jede/r bei einer Hilfe ganz besonders vorsichtig sein – bei der Betreuung. Nicht jede Betreuung sorgt für sorgenfreies Leben.
Betreuung ist nicht irgendeine Form der ergänzenden Unterstützung (z.B. Haushaltshilfe etc.), sondern entspricht eher einer Entmündigung.
Der zu Betreuende verliert seine individuellen Rechte durch einen Gerichtsentscheid ganz oder teilweise. Dazu können z.B. gehören:
- die Entscheidung über gesundheitliche Maßnahmen und Eingriffe,
- die freie Verfügung für finanzielle Mittel oder
- die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort.
Diese Entscheidungen nimmt künftig ein Betreuer wahr, der vom Gericht bestimmt wird. Dieser muss nicht einmal einen Bezug oder früheren Kontakt zu dem zu Betreuenden haben. Es ist also eine völlig fremde Person.
Ein solcher gerichtlich bestellter Betreuer kann seine Tätigkeit freiwillig oder auch als Berufsbetreuer - als Gewerbe gegen Entgelt - ausüben. Eine entsprechende Berufsausbildung gibt es hierfür derzeit nicht. Ein Richter kann zwar auch eine Person aus dem Familienkreis, Freunden oder Bekannten zum „ehrenamtlichen" Betreuer bestellen, was eher die Ausnahme ist. Gerichte entscheiden sich lieber für Profis, da hier keine familiären Zwistigkeiten oder Auseinandersetzung für wirtschaftliche/finanzielle Angelegenheiten zu erwarten sind. Dieser Drittperson fehlt der direkte Bezug zu den Angehörigen. Der Betreuer gilt aus Sicht des Gerichtes als „objektiver".
Es liegt am dem Betreuer, ob er die Familienangehörigen in seine Entscheidungen für den von ihm zu Betreuenden mit einbezieht. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Formal ist eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen. Die Praxis zeigt aber, so die Teilnehmer in der Sendung, dass diese eher eine Plausibilitätskontrolle als eine inhaltliche Kontrolle gleich kommt. Der Zeitumfang einer solchen Prüfung wird im Minutenbereich angegeben. Daher ist ein etwaiges Fehlverhalten eines Betreuers nur schwer nachzuweisen. Und bekanntlich macht die Gelegenheit erst Diebe.
Ein Kontrollrecht oder eine sonstige rechtliche Handhabe gegen einen Betreuer haben die Angehörigen, auch der Ehepartner/in in der Regel nicht. Ihnen liegt nämlich keine entsprechende Vollmacht des Betreuten vor. Sie können somit nicht nachweisen, dass sie als Angehörige/n ihre/n Frau, Mann, Vater oder Mutter etc. vertreten dürfen. So kann eine langjährige Ehegemeinschaft durch die Entscheidung des Betreuers z.B. durch getrennte Aufenthaltsorte ge- und sogar zerstört werden. Der Betreuer bestimmt durch seine Entscheidung über die Nähe zu der geliebten Person.
Und ein Wechsel eines Betreuers gestaltet sich ohne eine Vorsorgevollmacht schwierig. Oder wollen Sie einen Wildfremden Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre Eigentumswohnung und Ihr Geld anvertrauen?
Fazit:
Sorgen Sie vor – mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Und denken Sie bereits heute an einen oder zwei Kontrollbetreuer.
Keine/r ist zu jung, um nicht selbst davon betroffen sein zu können.
Weitere Informationen:
Bundesarbeitskreis: Mitglieder siehe u.a. http://www.hsm-bonn.de/bag.php der Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter www.hsm-bonn.de
Beratungstelefon in Berlin: (030) 69 59 89 89 (Träger: Diakonische Werk Berlin Stadtmitte e.V.) oder unter www.Pflege-in-Not-berlin.de
Stand: 08.02.2013 – Dieter Walinski