Vollmachten in der Eigentümerversammlung
Jeder Eigentümer soll bei der Eigentümerversammlung seine Rechte wahrnehmen können. Doch manchmal kann man nicht dabei sein – egal aus welchen Gründen auch immer. Für die Willensbildung in einer Eigentümergemeinschaft ist es wichtig, dass möglichst viele Eigentümer an der jährlichen Versammlung teilnehmen.
Daher sehen viele Teilungserklärungen vor, dass sich Eigentümer in der Versammlung auch vertreten lassen können. Als Bevollmächtigte kommen insbesondere in Frage: deren Ehepartner, ein anderer Eigentümer oder gar die WEG-Verwaltung. Ihre individuelle Teilungserklärung gibt Ihnen hierzu eine genaue Auskunft.
In der Eigentümerversammlung heißt es dann oft, dass soundsoviele Vollmachten erteilt wurden. Wer kontrolliert nun eigentlich, ob eine Vollmacht in der Versammlung vorliegt und ob diese überhaupt in Ordnung ist? Tatsache ist, dass in der Vergangenheit auf eine solche Überprüfung meist verzichtet wurde. Sei es aus Unwissenheit oder aus Kalkül.
Manchmal macht es Sinn diese Vollmachten zu prüfen. Gerade, wenn die Beschlussfähigkeit festgestellt wird oder es knappe Mehrheiten gibt.
Durch eine vermeintliche Mehrheit wurde eine Beschlussfähigkeit erreicht, die es bei genauer Betrachtung gar nicht gab.
Die entsprechenden Vollmachten lagen in der Eigentümerversammlung nicht vor. Wie sich später herausstellt, existierten einige Vollmachten gar nicht. Manchem Eigentümer war es wichtiger, ein Meinungsbild einiger Weniger zu schaffen. Der Beschluss wurde dann als der Wille aller Eigentümer einer Gemeinschaft dargestellt.
Um diesen Beschluss letztlich aufzuheben, bedurfte es einer Klage.
Wer seine Rechte bei Abwesenheit wahrnehmen will, sollte sich daher diesem Thema intensiver widmen.
Zuletzte am 16.06.2014 bot die Gruppe „AHA! Diese Wohnungseigentümer" zu diesem Thema eine Veranstaltung an.
Zuletzt geändert am 16.02.2015
28.05.2014 – Dieter Walinski