Aha! Diese Wohnungseigentümer
Wir sind Ihre Plattform
für den Austausch von Erfahrungen und Wissen zwischen Wohnungseigentümer.
AHA! Diese Wohnungseigentümer bietet Ihnen Hilfe zur Selbsthilfe für alle Wohnungseigentümer an. Egal, ob Sie Selbstnutzer oder vermietender Eigentümer sind. Denn wir alle unterliegen dem Wohnungseigentumsgesetz, das 1951 in Kraft trat. Seitdem hat sich schon einiges getan und die Entwicklung geht weiter.
Seit über 70 Jahren sammeln Wohnungseigentümer zahlreiche Erfahrungen und umfangreiches Wissen. Obwohl die Teilungserklärungen unterschiedlich sind, ähneln sich die Erfahrungen. Dies gilt sowohl für die bautechnischen als auch für die rechtlichen Fragen. Allerdings erfolgt kaum ein Austausch über die jeweilige Gemeinschaft hinaus.
Genau dieser WEG-übergreifender Austausch ist unser Anliegen.
Kennen Sie Wohnungseigentümer aus anderen Wohnungseigentümergemeinschaften? Dann seinen Sie nicht verwundert, wenn Ihnen die kleine Geschichte bekannt vorkommt:
Zwei Herren besuchen eine Veranstaltung zum Thema „Kassenprüfung“. In der Pause spricht er einen den anderen an: „Sagen Sie mal, kennen wir uns nicht?“ „Doch“ sagt der andere „Wohnen Sie nicht im Nachbarhaus?“ „Ja“ erwidert der erste. „Und haben Sie in Ihrer Gemeinschaft auch Probleme mit einer falschen Abrechnung.“
Ob es sich hier um eine Frage oder um eine Feststellung handelte, war nicht klar herauszuhören. Im folgenden Gesprächsverlauf der beiden stellte sich zusätzlich heraus, dass man sich auch aus der gleichen Gaststätte her kannte.
Tatsache ist, dass sich die beiden Herren erst auf dieser Veranstaltung als Wohnungseigentümer zu erkennen gaben.
Die Eigentumswohnung ist – anders als ein Auto – kein vorzeigbares Statussymbol, dabei ist eine Eigentumswohnung in der Regel viel teurer als ein Auto.
Sehen Sie uns als Ihr „Reparaturdienst“ für WEG-Fragen an. Wir sehen die Dinge mit unserem Wissensschatz aus der Sicht eines Wohnungseigentümers.
Stöbern Sie mal auf unseren Seiten. Hier finden Sie viel Neues und Wissenswertes. Und, wenn Corona es wieder zulässt, besuchen doch mal eine unserer Veranstaltungen, um uns kennenzulernen.
Beispiele unserer aktuellen Arbeit:
a) Beschluss zur Dachsanierung wird nach "Drohung" eines einzelnen Eigentümers einer Anfechtungsklage nicht umgesetzt.
Hier erfolgte eine erneute Beschlussfassung mit drei Kostenvoranschlägen auf der folgenden Eigentümerversammlung. Der WEG-Verwalter verzichtet auf die Umsetzung des ersten Beschlusses mit nur einem Kostenvoranschlag. In der Folge ergab sich Punkt f).
Aufgrund der Dringlichkeit dieser Baumaßnahme verzichtete ein Eigentümer auf eine Anfechtungsklage, da in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Anzahl der Teilnehmer durch den WEG-Verwalter auf eine Höchstzahl beschränkt wurde.
b) Streit mit einem Eigentümer, der sich nicht als Bestandteil der Eigentümergemeinschaft einer WEG-Mehrhaus-Anlage sieht
Dieser Eigentümer strebt eine Realteilung an. Demnach soll es in der Zukunft zwei Grundstücke geben. In diesem Fall wäre dieser Eigentümer nicht mehr Miteigentümer der WEG. Die bestehende Teilungserklärung müsste dann angepasst werden.
Es gab ein Gespräch mit dem entsprechenden Eigentümer, der weitere Sachverhalte prüfen will. Unklar ist, ob er für sein Grundstück einen eigenen Spielplatz herstellen muss. Gleiches gilt auch für den Müllplatz.
Ergänzende Grunddienstbarkeiten (z.B. Wege- und Fahrrechte), die in Abteilung II des Grundbuches einzutragen wären, müssten noch konkretisiert werden.
Offen ist aber, ob alle Eigentümer dieser Realteilung zustimmen und dies notariell beglaubigen lassen. Der WEG-Verwalter stützt sich bei seiner Vorgehensweise auf eine informelle Umfrage aus 2017.
Nach einem Verkauf des Eigentümers, der die Realteilung betreiben wollte, will der neue Eigentümer sich an die bestehende Teilungserklärung halten. (somit erledigt – 13.01.2023)
c) Flachdach und Wassereintritt durch die Decke der darunterliegenden vermieteten Wohnung
Nachdem in 2020 das Dach erneuert wurde, geht der WEG-Verwalter davon aus, dass die Gemeinschaft alles getan hat. Für den WEG-Verwalter ergibt sich nach Vorlage eines neuen Sachverständigengutachtens, dass der Mieter alleiniger Verursacher ist.
Hier dürfte es wohl zu einer gerichtlichen Klärung kommen.
d) Klage: Erhöhung des Verwalterentgeltes während der Vertragslaufzeit
Vor dem Amtsgericht wurde dieser Beschlusspunkt erfolgreich angefochten. Die Berufung seitens der WEG, vertreten durch den WEG-Verwalter (und eigentlicher Veranlasser und Nutznießer) wurde zurückgezogen, nachdem das Landgericht von einer Erfolgslosigkeit der Berufung ausging.
Der Verwalter hat bislang die zu viel entnommenen Verwalterentgelte aus 2020 und 2021 von mehr als € 4.000,00 nicht an die Eigentümergemeinschaft zurückgezahlt.
Unklar ist, ob der Verwaltungsbeirat auf der Eigentümerversammlung im Jahr 2022 die Eigentümergemeinschaft nicht auf diesen Missstand hätte informieren müssen.
Es wurde Klage beim Amtsgericht eingereicht. (Stand: 13.01.2023)
e) Klage: Instandsetzungsarbeiten für Treppenhausfenster ohne drei Kostenvoranschläge
Vor dem Amtsgericht wurde dieser Beschlusspunkt erfolgreich angefochten. Da diese Instandsetzungsarbeiten bereits durchgeführt sind, stellt sich die Frage, wie die Eigentümergemeinschaft hier weiter vorgegangen werden kann bzw. soll.
f) Angefochtener Beschlusspunkt: Forderung des WEG-Verwalters für eines Extraentgeltes für die Mehrarbeiten in Zusammenhang mit der Dachsanierung (vgl. Punkt a).
Es wurde Klage beim Amtsgericht eingereicht.
Stand: 03.03.2021
zuletzt geändert am 13.01.2023